Risiken im winterlichen Straßenverkehr
18.12.2017 15:57 | Allgemein
Der Winter ist da – und mit ihm die besonderen Risiken im Straßenverkehr. Wer haftet zum Beispiel für Fahrzeugschäden durch Dachlawinen oder Rollsplitt? Welche Folgen hat eine falsche Bereifung bei einem Unfall? Franz Eiber, Kfz-Experte bei A.T.U erklärt, welche Sonderregeln und speziellen Bußgeldverordnungen für den winterlichen Straßenverkehr gelten.
„Wer bei Glatteis oder Schnee mit dem Auto unterwegs ist, muss über eine entsprechende wintertaugliche Bereifung verfügen", so Franz Eiber. „Fahrer, die bei diesem Wetter mit Sommerreifen erwischt werden, kassieren einen Punkt in Flensburg und zahlen Bußgelder zwischen 60 und 120 Euro." Falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird, drohen Schwierigkeiten mit der Kasko-Versicherung. Unter Umständen muss der Fahrzeugführer sogar dann eine Mithaftung übernehmen, wenn er gar nicht der Verursacher ist.
Wer zahlt, wenn Eisplatten vom Dach eines Lkw rutschen und die nachfolgenden Fahrzeuge beschädigen? Haftbar für solche Schäden ist der Lastwagenfahrer. Er ist verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Start in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, also von Schnee und Eis zu befreien. Pkw-Fahrer müssen ebenfalls dafür sorgen, dass die weiße Pracht nicht während der Fahrt vom Dach rutschen und so andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder die eigene Sicht versperren kann. Das Bußgeld für ein schneebedecktes Autodach beläuft sich auf 25 Euro.
Sind die Scheiben im Winter vereist, reicht es nicht aus, einfach nur ein ‚Guckloch‘ frei zu kratzen. Wer so unterwegs ist, wird mit zehn Euro Bußgeld belangt. Schließlich fordert die Straßenverkehrsordnung eine ungehinderte Sicht. Dafür muss der Fahrer seine Autoscheiben vor dem Start vollständig von Schnee und Eis befreien. Unzulässig ist es, den Motor im Stand laufen zu lassen, damit das Eis schon mal antaut und sich leichter entfernen lässt. Wer es trotzdem tut, riskiert ebenfalls zehn Euro Bußgeld wegen unnötiger Lärmbelästigung und Umweltbelastung. Weitere fünf Euro sind fällig, wenn die Kennzeichen nicht freigelegt wurden.
Dachlawinen sorgen im Winter oft für böse Überraschungen. Wenn Schnee und Eis unkontrolliert von einem Hausdach abrutschen, kann ein erheblicher Schaden an den darunter parkenden Autos entstehen. Ob der Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen bleibt oder eventuell der Hauseigentümer dafür aufkommen muss, ist von Fall zu Fall verschieden. Entscheidend sind die regionalen Vorschriften, die generellen Witterungsbedingungen vor Ort, eventuell aber auch die jeweilige Lage des Hauses oder die Neigung des Daches. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte bei entsprechenden Wetterverhältnissen schon vor dem Abstellen seines Wagens ein kritischen Blick nach oben werfen.
Verschneite Verkehrsschilder sind kein Freibrief. Vorfahrts- und Stoppzeichen sind auch im schneebedeckten Zustand gültig, da man sie an ihrer Form jederzeit eindeutig erkennen kann. Bei Parkverbotsschildern muss der Autofahrer im Zweifelsfall aussteigen und sich das Schild genau ansehen. Auch beim Tempolimit können sich Ortskundige nicht mit einem zugeschneiten Verkehrszeichen herausreden. Ihnen wird unterstellt, dass sie die lokalen Geschwindigkeitsbegrenzungen sehr wohl kennen. Für Ortsunkundige gilt das nicht unbedingt. Rasen ist aber dennoch tabu, schließlich müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit den winterlichen Straßen- und Sichtverhältnissen anpassen.
Bei dichtem Schnee mit Sichtweiten unter 50 Metern beginnen die Bußgelder für zu schnelles Fahren bei 80 Euro. Mehr als 70 Kilometer zu schnell schlagen dann schließlich außerorts mit 600 Euro und innerorts mit 680 Euro zu Buche. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Generell gilt: Ist die Sicht durch den Schneefall stark eingeschränkt, muss das Abblendlicht auch bei Tag eingeschaltet werden. Bei Zuwiderhandlungen sind innerhalb der geschlossenen Ortschaft 25 bis 35 Euro und außerhalb 60 bis 90 Euro plus ein Punkt in Flensburg fällig.
Wie ist die Haftung für Schäden am Auto durch Rollsplitt oder Streusalz geregelt? Das kommt darauf an: Wenn ein Fahrzeug im Vorbeifahren das Streugut von der Straße hochschleudert und dadurch ein anderes Auto beschädigt, dann muss der Betroffene das als unvermeidbar hinnehmen. Hat jedoch das Streufahrzeug beim Auswerfen auf die Straße den Schaden verursacht, dann ist dessen Halter dafür verantwortlich - in der Regel die Kommune oder ein beauftragter Streudienst. Allerdings muss dem Fahrer ein entsprechendes Verschulden nachgewiesen werden. (dpp-AutoReporter/wpr)