Erste Hilfe bei Unfall: Engagieren statt gaffen
01.04.2018 11:35 | Allgemein
Erste Hilfe bei Unfall: Engagieren statt gaffen!
Fahrschülern kann nicht deutlich genug gemacht werden, wie wichtig Kenntnisse in Erster Hilfe sind. Viele dieser vermittelten Kenntnisse verblassen mit der Zeit und sind vielleicht nicht abrufbar, wenn es darauf ankommt. Kommen diese Verkehrsteilnehmer an einen Unfallort und sollen ihre Aufgabe als Helfer erfüllen, fühlen sie sich vielfach überfordert. Das entbindet sie jedoch nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht (!) zur Hilfeleistung.
Selbst wenn man sich nicht sicher ist, was ein Helfer an einem Unfallort tun und wie er oder sie möglichen Verletzten am besten helfen sollte, verlangt der Gesetzgeber, Hilfe zu leisten. Andernfalls macht man sich der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar: ‚Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Um aus dieser Verpflichtung entlassen zu sein, bedarf es schon sehr, sehr guter Entschuldigungsgründe. Mit dringenden Geschäftsterminen o. ä. braucht da niemand zu kommen.
Auch die Befürchtung, für eventuelle Fehler bei der Erste Hilfe-Leistung haftbar gemacht werden zu können, entbindet nicht von der Pflicht, zu helfen. Zumal Helfer am Unfallort grundsätzlich gegen alle denkbaren Schäden versichert sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Ersthelfer einem Verletzten schadet - es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Ansonsten besteht der größte und einzige Fehler, den Unfallzeugen begehen können, darin, nichts zu tun. Und für diese Tatenlosigkeit können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings muss sich auch niemand selbst in Gefahr bringen, um seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung nachzukommen.
Wie sollte man also vorgehen, wenn man als Erster an einem Unfallort eintrifft und als Helfer gefordert ist? Zunächst wird das eigene Fahrzeug Auto mit einem Sicherheitsabstand von mindestens vier Wagenlängen zum Unfallort abgestellt - mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen, legt der Helfer am besten seine Warnweste an, bevor er den Unfallort absichert. Hierzu gehört auch, ein Warndreieck aufzustellen: auf Landstraßen in mindestens 100 Metern Entfernung zum Unfallort und auf Autobahnen wenigstens 200 Meter vor diesem. Dabei sollten die Helfer - insbesondere auf der Autobahn - zur eigenen Sicherheit die Fahrbahn nicht betreten. Auch das Warndreieck platziert man so, dass es nicht umgefahren wird. Bei Unfällen auf Autobahnen sollten Helfer - zur eigenen Sicherheit - alle Wege so weit möglich hinter der Leitplanke zurücklegen.
Selbstverständlich müssen Unfallzeugen schnellstmöglich die Polizei und gegebenenfalls die Rettungsdienste informieren. Bis zu deren Eintreffen obliegt es den Ersthelfern, sich um Verletzte zu kümmern. In dieser Situation zahlt es sich dann aus, wenn man nach der Führerscheinprüfung in regelmäßigen Abständen sein Erste Hilfe-Wissen wieder aufgefrischt hat - so wie es Rettungsfachleute immer wieder empfehlen.
Ganz wichtig bei der Ersthilfe ist es, zu kontrollieren, ob der Verletzte bei Bewusstsein ist und ob er atmet. Ist Letzteres nicht der Fall, müssen Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden: Herz-Druck-Massage und Beatmung. Wenn der Verletzte atmet bzw. wieder atmet, wird er in die stabile Seitenlage gebracht. Und selbst an warmen Tagen sollte man ihn vor Unterkühlung schützen. Darüber hinaus helfen jedem Verunglückten grundsätzlich beruhigende und tröstende Worte sowie das Bewusstsein, in der Unfall-Situation nicht alleingelassen zu sein.
Stattdessen erleben Polizei und Rettungsdienste immer öfter, dass Verkehrsteilnehmer an Unfallorten vorbeifahren, ohne anzuhalten und sich zu kümmern, sondern vielfach Handyfotos aufnehmen oder als Gaffer sogar die Rettungskräfte bei ihrem Einsatz behindern. Diesen Menschen legen die professionellen Helfer nahe, sich nicht nur auf ihre gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung zu besinnen, sondern auch daran zu denken, dass sie als Unfallopfer selbst einmal auf die Hilfsbereitschaft anderer angewiesen sein könnten. (dpp-AutoReporter/wpr)